AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

§ 1 Allgemeines

  1. Unsere Lieferungen, Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der gelieferten Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen bzw. in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers Leistungen und Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner bei Vertragsabschluss getroffen werden sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden werden erst mit unserer ausdrücklich schriftlichen Bestätigung wirksam.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart oder bestätigt wird.
  3. Produkt- oder Leistungsänderungen jeglicher Art, insbesondere wenn sie der technischen Weiterentwicklung dienen, behalten wir uns jederzeit vor.
  4. Bei Geschäftabschlüssen im Rahmen des elektronischen Geschäftverkehres finden § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Satz 2 BGB keine Anwendung.

§ 3 Preise

  1. Grundsätzlich gilt unsere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste. Ältere Exemplare verlieren mit erscheinen einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit.
  2. Die Versand- und Verpackungskosten werden gemäß unserer gültigen Konditionen gesondert berechnet.
  3. Unsere Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung gewähren wir einen Skontoabzug von 2 %. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag frei verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegen genommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Ungerechtfertigter Skontoabzug wird von uns in jedem Fall zurückgefordert.
  2. Alle Skonto- und Rabattabzüge gelten erst ab einem Nettowarenwert von € 100,-.
  3. Gerät ein Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Für jede Mahnung berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 3,00 Euro.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes; zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller jedoch insoweit stets befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen. Bei Verweigerung sind wir nach Fristablauf berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
  6. Die gewährten Preisnachlässe (Skonti, Rabatte) entfallen bei Zahlungsverzug.

§ 5 Lieferbedingungen

  1. Liefertermine, die unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit, sowie Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
  3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Besteller obliegenden Mitwirkungshandlungen durch den Besteller voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Besteller unverzüglich erstatten.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Bestellern über.

§ 6 Höhere Gewalt

Alle Ereignisse und Umstände deren Verhinderung nicht in unserer Macht liegt, wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, unvermeidliche Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt entbinden uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren Vertragsverpflichtungen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Gefahrübergang und Transportversicherung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit Versandbereitschaft auf den Bestellern über. Die Gefahr geht ebenfalls mit Eintritt des Annahmeverzuges auf den Besteller über.
  2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportver-sicherung eindecken, die Kosten trägt hierfür der Besteller.

§ 8 Rücknahmevereinbarungen

  1. Grundsätzlich ist die Rücknahme ordnungsgemäßer Ware nur in Ausnahmefällen, nach vorheriger Vereinbarung möglich. Unfreie Rücksendungen werden von uns nicht angenommen. Mängelfreie Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
  2. Für den Fall der vereinbarten Rücknahme gilt eine Bearbeitungsgebühr von 15 % des Rechnungswertes als vereinbart.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Ver-wertungserlös ist um die Verwertungskosten zu kürzen und auf die Verbindlichkeit des Bestellers anzurechnen. Die Verwertungskosten betragen pauschal 5 % des Verwertungserlöses, sofern wir nicht höhere Kosten nachweisen oder aber der Besteller nachweist, dass die Verwertungskosten geringer sind.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Der Besteller ist verpflichtet, Dritte auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen, verbundenen bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Besteller uns das anteilmäßige Miteigentum an der einheitlichen Sache überträgt. Werden die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die in Ziffer 4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) um 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Produktbeschreibung, Mängelrügen, Mängelhaftung

  1. Die in Datenblättern, Broschüren und anderen Werbe- und Informationsmaterial enthaltenen Informationen und Daten dienen nur als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.
  2. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben oder Angaben über Einsatzmöglichkeiten gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
  4. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung daraufhin zu untersuchen, ob die Ware der vertraglich vereinbarten Menge und Beschaffenheit entspricht und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkennbare Mängel und/oder Mengendifferenzen müssen unverzüglich schriftlich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen, nicht erkennbare Mängel und/oder Mengendifferenzen unverzüglich nach Endeckung, spätestens ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim Besteller unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Lieferscheinnummer sowie einer kurzen Mangelbeschreibung gerügt werden. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn infolge unsachgemäßer Behandlung, Veränderung, Montage und/oder Bedienung der Ware Mängel verursacht werden; dasselbe gilt, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Ware zurückzuführen ist.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit und/oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  7. Eine Mängelhaftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Mängelansprüche bestehen auch nicht für Verschleißteile.
  8. Soweit ein Mangel der gelieferten Sache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt; § 439 III BGB bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen; die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt in diesem Fall vorbehaltlich der Haftungsbeschränkung gemäß § 7 unberührt.
  9. Mängelansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 BGB und § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt.
  10. Die §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

§ 11 Haftungsbeschränkung

  1. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
  2. Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist unsere Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorstehenden Ziffern 1 – 3 geregelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gemäß §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schlussbestimmungen

  1. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Scheckprozesses, ist, sofern der Besteller Kaufmann ist, unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.
  5. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.